Bächtold wurde stutzig. Behörden versorgen ihre Grossmutter erst administrativ, dann bezahlen sie ihr deswegen als Wiedergutmachung 25’000 Franken, fordern aber genau dieses Geld kurz nach ihrem Tod wieder ein? Ob das überhaupt rechtens sei, fragte sie sich und gelangte an das Bundesamt für Justiz. Dort wurde ihr empfohlen, die Angelegenheit weiterzuziehen, was sie auch tat.
Akten seien hin und her geschoben worden, sagt Bächtold. «Ich habe mich immer wieder bemerkbar gemacht.» Im Oktober erhält sie ein Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen. Darin steht, dass der Solidaritätsbeitrag im Nettonachlass neu berücksichtigt wird. Die 25’000 Franken bleiben erhalten, der Sohn, Bächtolds Vater, und dessen Schwester, erben das Geld.
Obwohl es ihr nicht um das Erbe per se gegangen sei, ist Bächtold erleichtert, dass die Geschichte ein solches Ende genommen hat. «Wirklich damit gerechnet habe ich aber nicht.»
Wie kam es zu dieser Kehrtwende?
Wenige Tage nachdem die erste Geschichte über Margrith Lutz im Zürcher Oberländer publiziert worden war, meldete sich das Amt für Zusatzleistungen bei der Redaktion. Es wurde nach dem Artikel gefragt und ob dieser per Mail nach Zürich geschickt werden könnte.
«Wir haben eine Anfrage von einer Privatperson erhalten, die um eine Stellungnahme bittet», lautete die Begründung. Auch für einige nicht involvierte Personen scheint also der Akt der Rückforderung des im Erbe inkludierten Solidaritätsbetrages nicht nachvollziehbar gewesen zu sein.
Zum konkreten Fall könne sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Stellung nehmen, sagt Nicole Mylonas, Direktorin des Amtes für Zusatzleistungen. Einblick darin, wie das Amt grundsätzlich in solchen Fällen agiert, gibt sie dennoch.
«Wir vom Amt für Zusatzleistungen sind eine ausführende Stelle. Wir müssen uns an die gesetzlichen Grundlagen halten.» Dies sei sehr einschränkend.
Auf persönliche Schicksale und Situationen könne man nicht individuell eingehen. Natürlich suche man immer nach einer sozial verträglichen Lösung.
«Diese muss aber immer
im Rahmen des Gesetzes sein.» Besonders im Bereich der Rückforderungen, zum Beispiel wenn es darum gehe, Pflegekostenzuschüsse zurückzuzahlen, sei das kantonale Gesetz sehr eng ausgelegt und ein Verzicht auf eine Rückforderung eigentlich nicht möglich, so Mylonas.
Die Mitarbeitenden vom Amt für Zusatzleistung hätten keine Ahnung, ob im angegebenen Vermögen ein Beitrag aus dem Solidaritätsfonds inkludiert sei, wenn das der Rentner oder dann die Nachkommen der Verstorbenen nicht meldeten. «Grundsätzlich sehen wir einfach das Gesamtvermögen – und nicht, wie es zusammengesetzt ist.»
Bis vor kurzem hätte das aber keinen Unterschied gemacht, denn per Gesetz hätte auch der Solidaritätsbetrag zum Vermögen gezählt. «Bislang hiess es, dass dieser Betrag zum Vermögen dazugerechnet werden darf», sagt Mylonas.