Unglücklich orientiert - demenzjournal.com

Erwachsenenschutz

Unglücklich orientiert

Dürfen wir die beruhigenden Medikamente in der Konfitüre auf dem Frühstücksbrot verstecken? Bild Dominique Meienberg

Das aktuelle Erwachsenenschutzrecht geht zu wenig auf die Bedürfnisse der Praxis ein. Dies gilt vor allem für den Schutz von Menschen mit Demenz.

«Unglücklich orientiert»: So bezeichnen Fachleute das Anfangsstadium einer Demenz, in welchem die Betroffenen bewusst und sehr beunruhigend mit ihren plötzlichen kognitiven Defiziten konfrontiert werden. «Unglücklich orientiert» möchte ich auch die aktuelle Situation der Betagteninstitutionen im Umgang mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht umschreiben. 

Wer wie ich als Juristin noch mit den zwar veralteten, aber genialen Gesetzen von Eugen Huber studiert hat, vermisst bei diesem neuen Recht die Lebensnähe und die Übersicht, die alle Gesetzesartikel untereinander stimmig macht.

Einschätzung der Urteilsfähigkeit

Das neue Erwachsenenschutzrecht wurde viel zu wenig in der Praxis gedacht und ausprobiert, weder bei seiner Entstehung noch in der viel zu kurzen Umsetzungszeit. Ganz besonders gilt das für den Schutz von Menschen mit einer Demenz.

Es gibt zwar neu ein paar Bestimmungen, die – mit Blick auf die systembedingte Gefahr eines Machtmissbrauchs – den Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen regeln: Bewohnervertrag, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Schutz der Persönlichkeit.

Die Einschätzung, ob und wie weit demenzkranke Bewohner:innen urteilsunfähig sind, ist dabei die grösste Herausforderung. Denn diese Frage stellt sich für jeden betroffenen Menschen und für jede Aktivität des täglichen Lebens wieder anders.

Dürfen wir bei einem demenzkranken Mann mit Schluckbeschwerden, der mit erkennbarer Lebensfreude und Genuss nach dem Essen oder einem Glas Wein greift, die zum Leben notwendige Nahrung durch eine Sonde ergänzen?

Oder gilt es in diesem Fall, seine Patientenverfügung mit dem Vermerk «keine lebensverlängernden Massnahmen und keine Schläuche» zu berücksichtigen?  Können uns, falls es keine Patientenverfügung gibt, seine Angehörigen diesen Entscheid abnehmen?

Und wie gehen wir um mit der hochbetagten Frau, die jedes beruhigende Medikament durch Ausspucken verweigert, aber in ihrer grossen Unruhe ständig aus dem Haus und auf die offene Strasse rennt? Müssen wir sie aus ihrem Umfeld herausreissen und in eine geschlossene Institution verlegen?

Brauchen wir für eine nötige Zwangsmedikation das Einverständnis ihrer Angehörigen? Dürfen wir die beruhigenden Medikamente in der Konfitüre auf dem Frühstücksbrot verstecken?

In einer Klinik gelten besondere Regeln

Aus der Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes geht hervor, dass bei der Patientenverfügung und den gesetzlichen Vertretungsrechten für medizinische Massnahmen hauptsächlich an Menschen gedacht wurde, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung ihre Ansprechbarkeit und damit auch ihre Urteilsfähigkeit völlig verlieren.

Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit – vorübergehend – urteilsunfähig sind und in einer Klinik behandelt werden, gelten besondere Regeln.

Die Angehörigen dürfen den kranken Menschen bei einem Entscheid über therapeutische Massnahmen nur dann vertreten, wenn sie von ihm in einer speziellen psychiatrischen Patientenverfügung dafür eingesetzt worden sind. 

Gibt es keine Vertretungsperson, braucht es für eine Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen eine akute Selbst- oder Drittgefährdung.

Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass gefährdete demenzkranke Menschen mit einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in eine geeignete Betagteninstitution eingewiesen werden können.

Die medizinische Behandlung von häufig nur teilweise urteilsunfähigen demenzkranken Menschen mit ihren physischen, kognitiven und psychischen Symptomen ist mit derjenigen von Psychiatriepatienten durchaus vergleichbar. 

In beiden Fällen wehren sich die Angehörigen oft gegen eine situationsgerechte Behandlung, weil sie die Erkrankung nicht akzeptieren können. In beiden Fällen kann es zu einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung kommen, weil die Betroffenen die Urteilsfähigkeit hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit verloren haben. 

Das neue schweizerische Erwachsenenschutzrecht sieht denn auch vor, dass gefährdete demenzkranke Menschen mit einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in eine geeignete Betagteninstitution eingewiesen werden können.

Wenig Unterstützung und Sicherheit bei Konflikten

Das neue Erwachsenenschutzrecht auferlegt den Institutionen im Umgang mit demenzkranken Bewohnerinnen und Bewohnern eine grosse Verantwortung. Es gibt jedoch wenig Unterstützung und Sicherheit, wie diese Verantwortung wahrzunehmen ist, wenn es zu Konflikten mit den Betroffenen oder ihren Angehörigen kommt.

«Es macht Menschen krank, wenn sie mit ihren Problemen allein gelassen werden. Deshalb ist es gut, dass es demenzjournal.com gibt.»

Gerald Hüther, Hirnforscher und Bestsellerautor

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Wir tun gut daran, uns in solchen Fällen an den strengen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung und Behandlung zu orientieren. Dies erfordert eine fachgerechte und gesetzeskonforme Behandlungsplanung und die institutionelle oder konsiliarische Zusammenarbeit mit gerontopsychiatrischen Fachleuten. Dabei dürfen wir durchaus auch kreativ und mutig sein.

Unsere, in ihrer ständigen Unruhe mangelernährte, weglauf- und damit selbstgefährdete Neunzigjährige bekam – gestützt auf eine ärztlich verordnete und immer wieder evaluierte Behandlungsplanung – ein beruhigendes Medikament in liebevoll selbst hergestellten Pralinen.

Heute ist sie immer noch in Bewegung, setzt sich jedoch zum Essen hin und nimmt ihre Medikamente. Gerne hätte ich unser Vorgehen mit der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, unserem Aufsichtsorgan, besprochen. Aber ohne Beschwerden wird die völlig überlastete KESB nicht aktiv.

Das neue Erwachsenenschutzrecht verspricht Professionalität und Individualität. Mit Blick auf den Schutz und den Umgang mit demenzerkrankten Menschen gibt es noch viel zu tun.

Darf man das? Soll man das? Muss man das?

Lernvideo

«Dieses Zeug fress ich nicht!»

Immer wieder erlebt man Situationen, in denen Menschen mit Demenz die verordneten Medikamente nicht einnehmen wollen oder die Medikamenteneingabe verweigern. Oft kommt es dann … weiterlesen