Noch urteilsfähig oder schon sehr vergesslich? - demenzjournal.com

Finanzen nach der Pensionierung

Noch urteilsfähig oder schon sehr vergesslich?

Was passiert mit dem Vermögen bei Demenz? Am besten, man regelt das vorher. Bild PD

Wie Bankkunden vorsorgen können, damit ihre Finanzen auch bei nachlassenden geistigen Kräften wunschgemäss geregelt bleiben.

«Die Versicherungsvertreter klappern mit dem Sargdeckel, aber die Bankkundenberater sprechen über die schönen Seiten des Lebens», hiess es noch vor wenigen Jahren in der Finanzbranche. Mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz, das 2013 in Kraft getreten ist, hat sich das geändert.

Obwohl noch nicht alle Banken ihre Kunden routinemässig darauf aufmerksam machen, sind alle Institute heute sehr interessiert daran, dass ihre Kunden Vorkehrungen treffen für den Fall, dass sie ihre finanziellen Belange nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Denn «wenn die Kesb auf den Plan tritt, wird es immer kompliziert», sagt ein Banker, fügt aber an, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) habe einen anderen Auftrag als ein privat gewählter Vertreter: Sie müsse von Amtes wegen das Vermögen schützen, während ein Privater die bestehende Anlagestrategie viel freier weiterführen dürfe.

Bei der Kesb wiederum ist zu hören, die Banken machten die Dinge oft nicht einfacher, weil sie sich zu stark rechtlich würden absichern wollen. Für die Kunden heisst dies: Am besten schon in jungen Jahren rechtlich verbindliche Vorkehrungen treffen und diese regelmässig wieder überprüfen.

Eigene Interessen als Massstab

Es ist ein Kreuz mit der Urteilsfähigkeit in finanziellen Belangen. Geht sie jüngeren Leuten verloren, dann häufig schnell (z. B. durch einen Unfall). Gerade bei älteren Menschen lässt die Urteilsfähigkeit aber meist graduell nach.

Tritt eine Demenz ein, so haben die Betroffenen lichte Zeiten und andere. Die verwirrten Phasen werden über die Zeit hinweg immer häufiger und länger.

Der rechtliche Begriff der Urteilsfähigkeit ist immer an einen Zeitpunkt und einen Sachverhalt gebunden.

Deshalb gilt unter Bankjuristen wie bei der Kesb: Die Handlungsfähigkeit von Menschen in finanziellen Belangen ist erst dann anzuzweifeln, wenn sie anfangen, finanzielle Entscheide zu fällen, die ihren eigenen Interessen offen zuwiderlaufen.

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Bankkundenberater und Schalter-Mitarbeitende werden heute bei den meisten Banken in diesen Themen geschult. Bei der UBS überprüft zusätzlich die IT alle Zahlungstransaktionen auf «Ausreisser», die sodann vor der Ausführung mit den Kunden besprochen werden.

Bei kleineren Banken wie etwa der Zürcher Privatbank Rahn + Bodmer verlässt man sich auf die Erfahrung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden. «Wir zögern aber nicht, bei einem Verdacht ein Bankkonto zu sperren, bis wir Abklärungen getroffen haben. Die meisten Kunden schätzen das», sagt etwa Thomas Steinebrunner vom Rechtsdienst.

Bei Verdacht auf Enkeltrickbetrug – bei dem Kriminelle älteren Menschen weismachen, mit ihnen verwandt zu sein und Geldbedürfnisse zu haben – haben viele Banken zusammen mit dem hauseigenen Rechts- und Sicherheitsdienst ein Dispositiv entwickelt. «Wir haben auch schon mitgeholfen, Betrüger zu fassen», ist bei der Credit Suisse zu hören.

Was, wenn ein Bankkundenberater im ganz regulären Umgang an der Urteilsfähigkeit eines Kunden zu zweifeln beginnt?

Eine Privatbank hat es hier einfacher als eine Universalbank wie die Zürcher Kantonalbank, bei der manche Kunden fast nur Online-Banking machen.

Ist es einem Kundenberater nicht mehr wohl bei den Geschäften mit einem Kunden, wird der Rechtsdienst beigezogen. Alle hoffen, dass auf dem Konto Vollmachten existieren, denn die Bevollmächtigten sind für die Bank die ersten Ansprechpartner, um die Situation informell zu diskutieren.

Gibt es keine Vollmachten, muss im Extremfall an die Kesb eine Gefährdungsmeldung erstattet werden. Das passiert aber sehr selten – selbst bei grossen Banken eher ein- als dreimal pro Jahr. Die Kesb spricht dann mit allen Betroffenen und zieht meistens medizinischen Rat bei.

«Zu viele Beistände»

Stellt sich die Urteilsunfähigkeit in finanziellen Belangen als gegeben heraus, erhält die Person einen Beistand – massgeschneidert für die Problemzonen in ihrem Leben. Eine Beistandschaft «light» kann auch Personen zuerkannt werden, die zwar urteilsfähig, aber dennoch überfordert sind. Die Betroffenen können bei der Wahl des Beistandes im Allgemeinen mitreden.

Yvo Biderbost von der Kesb Stadt Zürich beklagt, dass die Banken bestehende Vollmachten auf Konti bei Urteilsunfähigkeit allzu oft nicht mehr akzeptieren, obwohl sie ausdrücklich für diesen Fall ausgestellt worden sind. Das gilt oft auch für die Vertretung durch Ehepartner. Rechtlich müsse nicht zwingend auf die Errichtung einer Beistandschaft gepocht werden.

Für alle Beteiligten am besten ist es aber heutzutage, wenn Bankkunden nicht nur eine oder zwei Vollmachten auf ihre Bankkonti ausgestellt, sondern auch einen Vorsorge-Auftrag verfasst haben, in dem eine Person und am besten auch Ersatzpersonen genannt werden, die sie im Fall der Urteilsunfähigkeit vertreten sollen.

Das kann auch eine professionelle Vertretung sein, wenn sich die Familienmitglieder nicht eignen. Dann ist die Rechtslage klar, und es stellt sich «nur» noch die Frage, in welchem Zeitpunkt der Vorsorge-Auftrag in Kraft gesetzt wird. Dies tut die Kesb auf Anfrage, z.B. von Angehörigen in Abklärungen mit dem Betroffenen und einem Arzt.

Zu einer umfassenden Vorsorge- und Nachlassberatung bei einer Bank gehört heute darum nicht mehr nur das Erstellen eines Testaments für den Todesfall. Der Fall der Urteilsunfähigkeit, für den mit Vollmachten und einem Vorsorge-Auftrag vorgesorgt werden kann, sollte genauso besprochen werden.

«Die Versicherungsvertreter klappern mit dem Sargdeckel, aber die Bankkundenberater sprechen über die schönen Seiten des Lebens», hiess es noch vor wenigen Jahren in der Finanzbranche. Mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz, das 2013 in Kraft getreten ist, hat sich das geändert.

Obwohl noch nicht alle Banken ihre Kunden routinemässig darauf aufmerksam machen, sind alle Institute heute sehr interessiert daran, dass ihre Kunden Vorkehrungen treffen für den Fall, dass sie ihre finanziellen Belange nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Denn «wenn die Kesb auf den Plan tritt, wird es immer kompliziert», sagt ein Banker, fügt aber an, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) habe einen anderen Auftrag als ein privat gewählter Vertreter: Sie müsse von Amtes wegen das Vermögen schützen, während ein Privater die bestehende Anlagestrategie viel freier weiterführen dürfe.

Bei der Kesb wiederum ist zu hören, die Banken machten die Dinge oft nicht einfacher, weil sie sich zu stark rechtlich würden absichern wollen. Für die Kunden heisst dies: Am besten schon in jungen Jahren rechtlich verbindliche Vorkehrungen treffen und diese regelmässig wieder überprüfen.

Eigene Interessen als Massstab

Es ist ein Kreuz mit der Urteilsfähigkeit in finanziellen Belangen. Geht sie jüngeren Leuten verloren, dann häufig schnell (z. B. durch einen Unfall). Gerade bei älteren Menschen lässt die Urteilsfähigkeit aber meist graduell nach.

Tritt eine Demenz ein, so haben die Betroffenen lichte Zeiten und andere. Die verwirrten Phasen werden über die Zeit hinweg immer häufiger und länger.

Der rechtliche Begriff der Urteilsfähigkeit ist immer an einen Zeitpunkt und einen Sachverhalt gebunden.

Deshalb gilt unter Bankjuristen wie bei der Kesb: Die Handlungsfähigkeit von Menschen in finanziellen Belangen ist erst dann anzuzweifeln, wenn sie anfangen, finanzielle Entscheide zu fällen, die ihren eigenen Interessen offen zuwiderlaufen.

Bankkundenberater und Schalter-Mitarbeitende werden heute bei den meisten Banken in diesen Themen geschult. Bei der UBS überprüft zusätzlich die IT alle Zahlungstransaktionen auf «Ausreisser», die sodann vor der Ausführung mit den Kunden besprochen werden.

Bei kleineren Banken wie etwa der Zürcher Privatbank Rahn + Bodmer verlässt man sich auf die Erfahrung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden. «Wir zögern aber nicht, bei einem Verdacht ein Bankkonto zu sperren, bis wir Abklärungen getroffen haben. Die meisten Kunden schätzen das», sagt etwa Thomas Steinebrunner vom Rechtsdienst.

«Information über Demenz bleibt zentral demenzjournal.com leistet einen wichtigen Beitrag dazu.»

Felix Gutzwiller, Sozial- und Präventivmedinziner, alt-Ständerat

Jetzt spenden

Bei Verdacht auf Enkeltrickbetrug – bei dem Kriminelle älteren Menschen weismachen, mit ihnen verwandt zu sein und Geldbedürfnisse zu haben – haben viele Banken zusammen mit dem hauseigenen Rechts- und Sicherheitsdienst ein Dispositiv entwickelt. «Wir haben auch schon mitgeholfen, Betrüger zu fassen», ist bei der Credit Suisse zu hören.

Was, wenn ein Bankkundenberater im ganz regulären Umgang an der Urteilsfähigkeit eines Kunden zu zweifeln beginnt?

Eine Privatbank hat es hier einfacher als eine Universalbank wie die Zürcher Kantonalbank, bei der manche Kunden fast nur Online-Banking machen.

Ist es einem Kundenberater nicht mehr wohl bei den Geschäften mit einem Kunden, wird der Rechtsdienst beigezogen. Alle hoffen, dass auf dem Konto Vollmachten existieren, denn die Bevollmächtigten sind für die Bank die ersten Ansprechpartner, um die Situation informell zu diskutieren.

Gibt es keine Vollmachten, muss im Extremfall an die Kesb eine Gefährdungsmeldung erstattet werden. Das passiert aber sehr selten – selbst bei grossen Banken eher ein- als dreimal pro Jahr. Die Kesb spricht dann mit allen Betroffenen und zieht meistens medizinischen Rat bei.

«Zu viele Beistände»

Stellt sich die Urteilsunfähigkeit in finanziellen Belangen als gegeben heraus, erhält die Person einen Beistand – massgeschneidert für die Problemzonen in ihrem Leben. Eine Beistandschaft «light» kann auch Personen zuerkannt werden, die zwar urteilsfähig, aber dennoch überfordert sind. Die Betroffenen können bei der Wahl des Beistandes im Allgemeinen mitreden.

Yvo Biderbost von der Kesb Stadt Zürich beklagt, dass die Banken bestehende Vollmachten auf Konti bei Urteilsunfähigkeit allzu oft nicht mehr akzeptieren, obwohl sie ausdrücklich für diesen Fall ausgestellt worden sind. Das gilt oft auch für die Vertretung durch Ehepartner. Rechtlich müsse nicht zwingend auf die Errichtung einer Beistandschaft gepocht werden.

Für alle Beteiligten am besten ist es aber heutzutage, wenn Bankkunden nicht nur eine oder zwei Vollmachten auf ihre Bankkonti ausgestellt, sondern auch einen Vorsorge-Auftrag verfasst haben, in dem eine Person und am besten auch Ersatzpersonen genannt werden, die sie im Fall der Urteilsunfähigkeit vertreten sollen.

Das kann auch eine professionelle Vertretung sein, wenn sich die Familienmitglieder nicht eignen. Dann ist die Rechtslage klar, und es stellt sich «nur» noch die Frage, in welchem Zeitpunkt der Vorsorge-Auftrag in Kraft gesetzt wird. Dies tut die Kesb auf Anfrage, z.B. von Angehörigen in Abklärungen mit dem Betroffenen und einem Arzt.

Zu einer umfassenden Vorsorge- und Nachlassberatung bei einer Bank gehört heute darum nicht mehr nur das Erstellen eines Testaments für den Todesfall. Der Fall der Urteilsunfähigkeit, für den mit Vollmachten und einem Vorsorge-Auftrag vorgesorgt werden kann, sollte genauso besprochen werden.


Die Vollmacht allein genügt häufig nicht mehr


Das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (in Kraft seit 2013) ermöglicht es selbst zu bestimmen, was im Fall einer Urteilsunfähigkeit mit den Finanzgeschäften passieren soll. Sinnvoll sind folgende Elemente:

  • Vollmachten für mindestens eine Vertrauensperson auf alle Bankkonti. Sie können relativ frei gestaltet werden und auch an Bedingungen gebunden oder gestaffelt ausgestaltet werden, («wenn der Bevollmächtigte X nicht kann, dann soll Y bevollmächtigt sein», o. ä.). Vor 2013 waren Vollmachten, die spezifisch für den Fall einer Urteilsunfähigkeit ausgestellt wurden, das einzige Mittel zur Vorsorge.
    Vorsicht: Vollmachten werden für sich allein zum Teil von den Banken nicht anerkannt. Manche Banken anerkennen auch die gesetzlich vorgesehenen Vertretungsbefugnisse eines Ehepartners bei einem urteilsunfähigen Partner nicht automatisch.

  • Vorsorgeauftrag, in dem mindestens eine Person als Beauftragte in Finanzfragen im Fall der Urteilsunfähigkeit genannt wird. Auch hier empfiehlt es sich, Ersatzpersonen zu nennen. Vorlagen für den Vorsorgeauftrag gibt es bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb), aber meistens auch bei den Banken, bei Notariaten, bei Pro Senectute usw.
    Die Beauftragten sollten sinnvollerweise eine Kopie des Vorsorgeauftrags erhalten. Er kann in den meisten Kantonen bei der zuständigen Kesb hinterlegt werden. Schweizweit kann beim Zivilstandsamt vorgemerkt werden, wo er aufbewahrt ist.
    Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, kann bei der Kesb der Antrag auf Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags gestellt werden. Die Kesb überprüft einerseits die Urteilsfähigkeit des Betroffenen und anderseits die Eignung der Vorsorgebeauftragten. Sie lehnt Beauftragte aber nur dann ab, wenn es sehr gute Gründe gibt (z.B. Vorstrafen wegen Veruntreuung). (gab)






Dieser Beitrag ist am 20. November 2017 in der Neuen Zürcher Zeitung veröffentlicht worden. Danke für die Gelegenheit zur Zweitverwertung.