Béatrice B.s Plan auf jener verhängnisvollen Schicht klingt einfach: den ziemlich übergewichtigen Heimbewohner H. nach der Kinästhetik um 180 Grad umlagern. Doch das Vorhaben geht gründlich «in die Hose».
Béatrice B. rutscht mit der rechten Hand aus, und es ist ihr nicht möglich, die linke Hand rechtzeitig hervorzuziehen. Diese knickt aufgrund ihrer Stellung und aufgrund des Nachgebens der Antidekubitusmatratze ab. Verschiedene ärztliche Untersuchungen ergeben eine Verstauchung des Handgelenks.
Unfall oder nicht Unfall?
Für die Unfallversicherung ein klarer Fall: Der geschilderte Ablauf fällt in die gewöhnliche Bandbreite der beruflichen Tätigkeit einer Pflegefachperson. Das ist kritisch, weil Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einen Unfall in der Tat als «plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors […]» definiert.
Wenn der äusserliche Faktor nicht ungewöhnlich ist, liegt kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn vor und die Versicherung muss nicht zahlen. Im späteren Verlauf des Verfahrens wird die Unfallversicherung zudem auch noch behaupten, die diagnostizierten Beschwerden seien gar nicht durch jenen Vorfall verursacht worden.
Leistungsverweigerung
Ganz anders die Argumentation und die Schlüsse des kantonalen Versicherungsgerichts, an das Béatrice B. die Leistungsverweigerung der Versicherung weiterzieht. Das Gericht stellt zunächst fest, dass Béatrice B. – entgegen der Behauptung der Unfallversicherung – den Vorfall durchgehend schlüssig und widerspruchslos geschildert hat:
B sei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht voll nachgekommen, und aufgrund ihrer Aussagen sei der Sachverhalt, also der genaue Hergang der Ereignisse, klar erstellt.