Beim Umlagern macht das Handgelenk «knacks» - demenzjournal.com

Pflegealltag

Beim Umlagern macht das Handgelenk «knacks»

Die dunkle Seite der Pflegepraxis: Wann gilt beispielsweise ein Betriebsunfall als «Unfall?» Dominique Meienberg

Nicht jeder Unfall ist ein «Unfall» im Sinne des Gesetzes. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Versicherungsdeckung bei Unfällen, die als solche anerkannt werden, viel umfassender ist als bei Krankheit. Um diese Frage musste im folgenden Fall bis vor Versicherungsgericht gestritten werden.

Béatrice B.s Plan auf jener verhängnisvollen Schicht klingt einfach: den ziemlich übergewichtigen Heimbewohner H. nach der Kinästhetik um 180 Grad umlagern. Doch das Vorhaben geht gründlich «in die Hose».

Béatrice B. rutscht mit der rechten Hand aus, und es ist ihr nicht möglich, die linke Hand rechtzeitig hervorzuziehen. Diese knickt aufgrund ihrer Stellung und aufgrund des Nachgebens der Antidekubitusmatratze ab. Verschiedene ärztliche Untersuchungen ergeben eine Verstauchung des Handgelenks.

Unfall oder nicht Unfall?

Für die Unfallversicherung ein klarer Fall: Der geschilderte Ablauf fällt in die gewöhnliche Bandbreite der beruflichen Tätigkeit einer Pflegefachperson. Das ist kritisch, weil Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einen Unfall in der Tat als «plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors […]» definiert.

Wenn der äusserliche Faktor nicht ungewöhnlich ist, liegt kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn vor und die Versicherung muss nicht zahlen. Im späteren Verlauf des Verfahrens wird die Unfallversicherung zudem auch noch behaupten, die diagnostizierten Beschwerden seien gar nicht durch jenen Vorfall verursacht worden.

Leistungsverweigerung

Ganz anders die Argumentation und die Schlüsse des kantonalen Versicherungsgerichts, an das Béatrice B. die Leistungsverweigerung der Versicherung weiterzieht. Das Gericht stellt zunächst fest, dass Béatrice B. – entgegen der Behauptung der Unfallversicherung – den Vorfall durchgehend schlüssig und widerspruchslos geschildert hat:

B sei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht voll nachgekommen, und aufgrund ihrer Aussagen sei der Sachverhalt, also der genaue Hergang der Ereignisse, klar erstellt.

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Und weiter: Zwar gehöre das Umlagern von Patienten zu den gewohnten Tätigkeiten einer Pflegefachperson. Dass dabei das Handgelenk durch das Gewicht des Patienten abgedrückt wird und umknickt, sei hingegen alles andere als normal.

Ungewöhnliche Faktoren

Wichtig, so das Gericht: Nicht die Wirkungen des «äusseren Faktors», sondern jener Faktor selbst muss ungewöhnlich sein. Das bedeutet in unserem Fall: Wie alltäglich und gewöhnlich das Umlagern von Patienten auch immer sein mag, in Béatrice B.s Fall wurde der normale Ablauf durch ungewöhnliche Faktoren – die Last des Patienten in Verbindung mit dem Nachgeben der Unterlage – gestört.

Auch dass die Handgelenksläsion auf jenen Unfall zurückzuführen ist, hält das Gericht aufgrund der medizinischen Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich.

Zusammengefasst: Béatrice B.s Unglück ist ein Unfall im Sinne des Gesetzes, und dieser Unfall ist für ihre körperlichen Beschwerden ursächlich. Deshalb heisst das Gericht ihre Beschwerde gut und es erklärt die Unfallversicherung für die Folgen des Unfalles als leistungspflichtig.

Trotz der Entschädigung, die das Gericht Béatrice B. für das Honorar ihres Anwalts zusprach, verblieben ihr Kosten in der Höhe von ca. 1400 Franken, die vom SBK übernommen wurden.


Dieser Beitrag erschien in der Zeitschrift «Krankenpflege» des SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), Nr.3/2020. Herzlichen Dank an die Redaktion für die Gelegenheit zur Zweitverwertung.